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   BVerwG, 26.08.1983 - 8 C 140.81   

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https://dejure.org/1983,1269
BVerwG, 26.08.1983 - 8 C 140.81 (https://dejure.org/1983,1269)
BVerwG, Entscheidung vom 26.08.1983 - 8 C 140.81 (https://dejure.org/1983,1269)
BVerwG, Entscheidung vom 26. August 1983 - 8 C 140.81 (https://dejure.org/1983,1269)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Nachträgliche Zustimmung - Erschließungsbeitragsbescheid - Erschließungsbeitragsrecht - Beitragsbescheid - Gerichtliche Aufhebung - Zeitpunkt der abschließenden mündlichen Verhandlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt im Erschließungsbeitragsrecht; Heilung eines ursprünglich rechtswidrigen Erschließungsbeitragsbescheids durch nachträgliche Zustimmung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1984, 648
  • BRS 43 Nr. 147
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 27.09.1982 - 8 C 145.81

    Baurecht - Zustimmung - Nachträglich - Erschließungsbescheid

    Auszug aus BVerwG, 26.08.1983 - 8 C 140.81
    Ihre Erteilung bewirkt, daß ein vorher erlassener, mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 125 BBauG rechtswidriger Erschließungsbeitragsbescheid rechtnäßig wird (wie Urteil vom 27. September 1982 - BVerwG 8 C 145.81 - Buchholz 406.11 § 130 BBauG Nr. 26).

    Im Erschließungsbeitragsrecht unterliegt ein Beitragsbescheid nicht der gerichtlichen Aufhebung, wenn er im Zeitpunkt der abschließenden mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz rechtmäßig ist (wie Urteil vom 27. September 1982 - BVerwG 8 C 145.81 - a.a.O).

    Das hat der erkennende Senat bereits im Urteil vom 27. September 1982 (BVerwG 8 C 145.81 - Buchholz 406.11 § 130 BBauG Nr. 26 S. 1 [3 ff.]) mit folgender Begründung entschieden:.

  • BVerwG, 18.09.1981 - 8 C 26.81

    Beitragsbescheid - Heilung - Fälligkeit - Bekanntmachung

    Auszug aus BVerwG, 26.08.1983 - 8 C 140.81
    Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 18. September 1981 - BVerwG 8 C 26.81 - Buchholz 406.11 § 125 BBauG Nr. 15 S. 11 [12] m.w.N.) davon aus, daß die Erhebung eines Erschließungsbeitrags eine nach § 125 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BBauG rechtmäßige Herstellung der Erschließungsanlage voraussetzt.

    Das hat das Bundesverwaltungsgericht mehrfach ausgesprochen (zuletzt im Urteil vom 18. September 1981 - BVerwG 8 C 26.81 - a.a.O. [13] in.w.N.).

    Die Regelung des § 135 Abs. 1 BBauG, nach der der Beitrag einen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheids fällig wird, ist für Fälle, in denen die sachliche Beitragspflicht erst nach der Zustellung des Beitragsbescheids entsteht und dieser dadurch rechtmäßig wird, sinnentsprechend dahin auszulegen, daß der Beitrag einen Monat nach dem Eintritt des die Heilung bewirkenden Ereignisses - hier: dem Wirksamwerden der Zustimmung - fällig wird (vgl. u.a. Urteil vom 18. September 1981 - BVerwG 8 C 26.81 - a.a.O. [13]).

  • BVerwG, 25.11.1981 - 8 C 14.81

    Rückwirkung - Beitragssatzung - Beitragsbescheid - Rechtswidrigkeit - Heilung

    Auszug aus BVerwG, 26.08.1983 - 8 C 140.81
    "Im Erschließungsbeitragsrecht unterliegt ein Beitragsbescheid nicht der gerichtlichen Aufhebung, wenn er in dem Zeitpunkt, in dem das Gericht die Entscheidung trifft, rechtmäßig ist (vgl. Urteil vom 25. November 1981 - BVerwG 8 C 14.81 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 35 S. 4 [8 f.] m.w.N.).

    Nur wenn dies nicht zutrifft, d.h. wenn zwischen der Zustellung des Bescheids und dem das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht herbeiführenden Ereignis ein Wechsel im Eigentum (Erbbaurecht) an dem der Beitragspflicht unterliegenden Grundstück stattgefunden hat, ist für eine Heilung kein Raum; das stellt jedoch die Heilbarkeit als Grundsatz nicht in Frage (vgl. u.a. Urteil vom 25. November 1981 - BVerwG 8 C 14.81 - a.a.O. [8]).

  • BVerwG, 14.02.1975 - IV C 21.74

    Schutzauflagen zugunsten betroffener Grundstücke - Planfeststellungsbeschluss zum

    Auszug aus BVerwG, 26.08.1983 - 8 C 140.81
    Bei seinen Ausführungen darüber, daß eine nach Abschluß des beitragsrechtlichen Verwaltungsverfahrens erteilte Zustimmung im Verwaltungsstreitverfahren unberücksichtigt bleiben müsse, verkennt das Berufungsgericht erstens, daß es einen prozeßrechtlichen Grundsatz des Inhalts, daß im Rahmen einer Anfechtungsklage die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts stets nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zu beurteilen ist, nicht gibt (vgl. u.a. Urteil vom 14. Februar 1975 - BVerwG IV C 21.74 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 19 S. 1 [3 f.]), und zweitens, daß sich die dem Gericht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegende Prüfungspflicht bis zur Grenze der Wesensänderung des angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheids auf alle rechtlichen Begründungen und Tatsachen erstreckt, die die mit ihm angeordnete Zahlungspflicht zu rechtfertigen vermögen.
  • BVerwG, 27.01.1982 - 8 C 12.81

    Prüfungsumfang bei fehlerhaft begründetem Erschließungsbeitragsbescheid und

    Auszug aus BVerwG, 26.08.1983 - 8 C 140.81
    Das hat der erkennende Senat im einzelnen in seinem Urteil vom 27. Januar 1982 - BVerwG 8 C 12.81 - DVBl. 1982, 548 (549) dargelegt ... Der Hinweis des Berufungsgerichts schließlich, durch eine Berücksichtigung der nachträglichen Zustimmung noch im Berufungsverfahren werde die Bedeutung eines zutreffenden erstinstanzlichen Urteils in Frage gestellt, gibt zur Rechtfertigung seiner Ansicht ebenfalls nichts her.
  • BVerwG, 28.11.1975 - IV C 45.74

    Zulässigkeit der rückwirkenden Änderung einer Erschließungsbeitragssatzung;

    Auszug aus BVerwG, 26.08.1983 - 8 C 140.81
    Solange ein Urteil nicht rechtskräftig geworden ist, hindert das Prozeßrecht nicht die Berücksichtigung von Änderungen der Sach- und Rechtslage; es gibt - wie sich bei der Verpflichtungsklage noch deutlicher als bei der Anfechtungsklage zeigt (vgl. dazu etwa Urteil vom 8. Februar 1974 - BVerwG IV C 77.71 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 107 S. 75 [77 ff.]) - keinen prozeßrechtlichen Grundsatz des Inhalts, daß eine noch nicht rechtskräftige Entscheidung im Rechtsmittelverfahren deshalb nicht geändert werden dürfe, weil sie zu der Zeit, als sie erging, der Rechtslage entsprach (vgl. dazu auch Urteil vom 28. November 1975 - BVerwG IV C 45.74 - BVerwGE 50, 2 [BVerwG 28.11.1975 - IV C 45/74] [10])".
  • BVerwG, 08.02.1974 - IV C 77.71

    Bodenrecht; Außenbereich; In der Aufstellung befindlicher Bebauungsplan als

    Auszug aus BVerwG, 26.08.1983 - 8 C 140.81
    Solange ein Urteil nicht rechtskräftig geworden ist, hindert das Prozeßrecht nicht die Berücksichtigung von Änderungen der Sach- und Rechtslage; es gibt - wie sich bei der Verpflichtungsklage noch deutlicher als bei der Anfechtungsklage zeigt (vgl. dazu etwa Urteil vom 8. Februar 1974 - BVerwG IV C 77.71 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 107 S. 75 [77 ff.]) - keinen prozeßrechtlichen Grundsatz des Inhalts, daß eine noch nicht rechtskräftige Entscheidung im Rechtsmittelverfahren deshalb nicht geändert werden dürfe, weil sie zu der Zeit, als sie erging, der Rechtslage entsprach (vgl. dazu auch Urteil vom 28. November 1975 - BVerwG IV C 45.74 - BVerwGE 50, 2 [BVerwG 28.11.1975 - IV C 45/74] [10])".
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